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Fensterreinigung steuerlich absetzen: So sparst du bares Geld

Fensterreinigung steuerlich absetzen: So sparst du bares Geld

Fensterreinigung ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich absetzbar. Der Ratgeber zeigt Voraussetzungen, Höchstbeträge und ein Rechenbeispiel für deine Steuererklärung.

Fensterreinigung steuerlich absetzen: So sparst du bares Geld

Fensterreinigung ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich absetzbar. Der Ratgeber zeigt Voraussetzungen, Höchstbeträge und ein Rechenbeispiel für deine Steuererklärung.

Fensterputzen zählt laut einer Haushaltsumfrage von ExtraSauber zu den unbeliebtesten Aufgaben im Haushalt. Kein Wunder, dass viele die Arbeit an Profis abgeben. Wer die Fensterreinigung steuerlich absetzen möchte, kann einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Dieser Artikel zeigt, unter welchen Bedingungen das funktioniert, wie viel du konkret sparen kannst und worauf du bei der Rechnung achten solltest.

Achtung: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung und stellt keine rechtsverbindliche Beratung dar. Wenn du Fragen zu deinem konkreten Fall hast, wende dich bitte an deine Steuerberatung oder dein zuständiges Finanzamt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine professionelle private Fensterreinigung ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar.
  • Du kannst 20 Prozent der Rechnung für die Fensterreinigung direkt von deiner Steuerschuld abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr.
  • Der Absetzbetrag gilt gemeinsam für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, etwa Fensterreinigung, Wohnungsreinigung oder Gartenpflege.
  • Voraussetzung sind eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift statt in bar - beides ist mit einer Buchung auf ExtraSauber gegeben.
  • Auch gewerbliche Fensterreinigungen kannst du absetzen, etwa bei einer vermieteten Ferienwohnung oder einer Büroreinigung.

Ist eine Fensterreinigung steuerlich absetzbar?

Ja. Die Reinigung von Fenstern durch einen Dienstleister gilt als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG. Das gilt für die private Wohnung ebenso wie für den privat genutzten Teil eines Hauses oder eine privat genutzte Ferienwohnung in Deutschland oder im EU-Ausland (zur gewerblichen Vermietung unten mehr). Ob du in dem selbst genutzten Objekt zur Miete wohnst oder Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer bist, spielt dabei keine Rolle.

Fenster, Rahmen, Griffe und die unmittelbare Fensterumgebung fallen unter diese Regelung. Auch die Glasreinigung von Balkonen, Wintergärten und Terrassentüren zählt dazu, solange sie zum privat genutzten Wohnraum gehört. Voraussetzung: Die Arbeit findet in deinem Haushalt statt.


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Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

Diese Unterscheidung sorgt in Steuererklärungen häufig für Verwirrung. Finanziell macht sie aber einen deutlichen Unterschied. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind auf 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr gedeckelt. Sie betreffen Reparatur- und Renovierungsarbeiten, etwa den Austausch einer defekten Fensterscheibe oder das Abdichten eines Rahmens.

Die reine Reinigung von Fenstern zählt laut Fachliteratur dagegen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (Haufe, Fachverlag für Steuern und Finanzen). Hier liegt der Rahmen für die Erstattung deutlich höher, nämlich bei 4.000 Euro. Es lohnt sich somit, die Abgrenzung zu kennen, allein schon, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

Insgesamt gilt: Der Höchstbetrag von 4.000 Euro (also 20 % von maximal 20.000 Euro) gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen des Jahres zusammen, etwa eine gebuchte Wohnungsreinigung oder die Gartenpflege. Außerdem kannst du nicht mehr Kosten erstatten lassen, als du an Steuern bezahlst. Wenn du im Jahr nur 1.500 Euro an Steuern insgesamt zahlst, sinkt auch der mögliche Erstattungsbetrag auf maximal 1.500 Euro.


Wie viel Steuern sparst du konkret?

Ein Rechenbeispiel macht es greifbar. Bei ExtraSauber kostet die Fensterreinigung ab 15 Euro pro Fenster. Lässt du zehn Fenster reinigen, zahlst du rund 150 Euro. Ziehst du davon 20 Prozent ab, sparst du 30 Euro direkt bei deiner Steuerschuld.

Das ist der entscheidende Unterschied zu einem klassischen Sonderausgabenabzug: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen mindert nicht dein zu versteuerndes Einkommen, sondern das Finanzamt zieht ihn direkt von der berechneten Steuer ab. Ein echter Vorteil!

Beispiel Rechnungsbetrag Steuerersparnis (20 %)
Fensterreinigung, 10 Fenster, einmalig 150 Euro 30 Euro
Fensterreinigung, 10 Fenster, vierteljährlich 600 Euro/Jahr 120 Euro
Fensterreinigung, 20 Fenster, halbjährlich 600 Euro/Jahr 120 Euro

Wer die Fensterreinigung regelmäßig bucht, addiert die Beträge über das Jahr. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro Ermäßigung wird bei einer reinen Fensterreinigung praktisch nie erreicht. Er greift erst, wenn du zusätzlich weitere haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine regelmäßige Wohnungsreinigung buchst und die Beträge zusammenzählst.


Diese Voraussetzungen gibt es

Damit das Finanzamt den Steuerbonus anerkennt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Ordnungsgemäße Rechnung: Sie muss Leistung, Zeitraum und Betrag ausweisen. Materialkosten sollten getrennt vom Arbeitslohn aufgeführt sein, falls überhaupt vorhanden. Bei einer Fensterreinigung ist eine Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten meist nicht erforderlich, da verwendete Reinigungsmittel Bestandteil der Dienstleistung sind. Du kannst also 20 % des vollen Rechnungsbetrags direkt von der Steuerschuld abziehen.
  • Zahlung per Überweisung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Damit will es unter anderem Schwarzarbeit ausschließen.
  • Haushaltsbezug: Die Reinigung muss in oder an deinem privat genutzten Haushalt stattfinden (siehe oben), nicht bei einem gewerblich vermieteten Objekt (dazu mehr im Abschnitt zur vermieteten Wohnung).

Bei ExtraSauber erhältst du nach jeder Reinigung automatisch eine Rechnung, die diese Anforderungen erfüllt - egal ob Fensterreinigung, Intensivreinigung oder eine andere Reinigung. Im Kundenkonto kannst du alle Rechnungen eines Jahres gesammelt herunterladen, praktisch für die Steuererklärung oder die Weitergabe an eine Steuerberatung. Vor jeder Buchung einer Reinigungskraft zeigt dir ExtraSauber zudem den voraussichtlichen Steuervorteil an, sodass du den finanziellen Effekt schon im Vorfeld einschätzen kannst.


So trägst du die Fensterreinigung in der Steuererklärung ein

Addiere alle Rechnungsbeträge des Steuerjahres für die Fensterreinigung. Trage den Gesamtbetrag in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" deiner Einkommensteuererklärung ein, im Feld für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Das Finanzamt errechnet daraus automatisch die Steuerermäßigung von 20 Prozent, gedeckelt auf maximal 4.000 Euro Erstattung pro Jahr.

Eine gesonderte Belegvorlage brauchst du in der Regel nicht. Die Rechnung sollte aber greifbar sein, falls das Finanzamt nachfragt. Bewahre Rechnung und Kontoauszug mit dem Überweisungsbeleg deshalb mindestens bis zum Ende der Einspruchsfrist deines Steuerbescheids auf. Mit ExtraSauber entfällt dieser Schritt, solange du ein bestehendes Kundenkonto bei uns hast. Dort findest du jederzeit alle Reinigungen, die du jemals gebucht hast, mit der dazugehörigen Rechnung.

Reichst du deine Steuererklärung über ELSTER oder eine Steuersoftware ein, findest du das passende Eingabefeld unter dem Punkt "Haushaltsnahe Dienstleistungen" im jeweiligen Formular. Die Software übernimmt die Berechnung der 20 Prozent automatisch, sobald du den Rechnungsbetrag eingetragen hast. Bei mehreren Fensterreinigungen im Jahr trägst du am einfachsten die Summe aller Rechnungen ein, nicht jede einzeln.


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Fensterreinigung bei vermieteter Wohnung absetzen

Vermietest du eine Wohnung oder ein Haus, gilt eine andere Regel. Die Kosten für die Fensterreinigung der vermieteten Räume laufen nicht über § 35a EStG. Stattdessen zählen sie als Werbungskosten.

Sie mindern direkt deine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, oft sogar stärker als der 20-Prozent-Bonus. Der Grund: Werbungskosten gehen in voller Höhe von den Mieteinnahmen ab. Eine doppelte Geltendmachung, einmal als Werbungskosten und einmal als haushaltsnahe Dienstleistung, ist für dieselbe Rechnung jedoch nicht möglich.

Bei einer Eigentumswohnung mit Hausverwaltung läuft die Fensterreinigung der Gemeinschaftsflächen häufig über die Nebenkosten- beziehungsweise WEG-Abrechnung. Auch hier greift der Steuerbonus, wenn die Hausverwaltung deine anteiligen Kosten separat ausweist. Frag im Zweifel gezielt bei deiner Hausverwaltung nach: Viele stellen dafür inzwischen automatisch eine Bescheinigung mit der Jahresabrechnung aus.


Fensterreinigung im Homeoffice absetzen

Nutzt du einen Teil deiner Wohnung dauerhaft als Arbeitszimmer oder Homeoffice, gibt es eine Alternative. Den anteiligen Reinigungsaufwand kannst du unter Umständen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei deinen Einkünften aus Arbeit ansetzen, statt ihn über § 35a EStG abzuziehen. Welcher Weg günstiger ist, hängt von deiner individuellen Steuersituation ab. Beide Varianten bringen unterschiedlich hohe Ersparnisse, eine kurze Rücksprache mit deiner Steuerberatung lohnt sich deshalb.


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Häufige Fragen zu Fensterreinigung steuerlich absetzen


Ja. Sie zählt im privaten Umfeld als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Du kannst 20 Prozent der Rechnung von deiner Steuerschuld abziehen. Es sei denn, es sind besondere Materialkosten entstanden, zum Beispiel für Glasversiegelung. Dann können Arbeits- und Materialkosten getrennt berechnet sein. Es zählen dann nur die Arbeitskosten. Voraussetzung für eine steuerliche Absetzung: Die Reinigung findet in deinem privat genutzten Haushalt statt, du erhältst eine Rechnung und zahlst per Kreditkarte, Lastschrift (Bankeinzug) oder Überweisung - also nicht in bar. Im gewerblichen Umfeld zählt die Fensterreinigung zu den Werbungskosten.

20 Prozent der reinen Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt gemeinsam mit allen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen des Jahres. Bei den meisten Reinigungen entsprechen die Arbeitskosten dem vollen Rechnungsbetrag, wenn nicht anders ausgewiesen. Bei einer Fensterreinigung für 150 Euro kannst du dann beispielsweise 30 Euro absetzen (150 Euro x 0,2).

Die reine Reinigung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung mit einem Rahmen von bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung. Nur Reparaturen an Fenstern, etwa der Austausch einer Scheibe, fallen unter Handwerkerleistungen mit einem niedrigeren Höchstbetrag von 1.200 Euro.

Sie muss die Leistung, den Zeitraum und den Betrag ausweisen, Material- und Arbeitskosten getrennt zeigen, falls notwendig, und per Überweisung oder Lastschrift bezahlt worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Nicht über § 35a EStG. Bei vermieteten Objekten zählen die Kosten stattdessen als Werbungskosten und mindern deine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, im Feld für haushaltsnahe Dienstleistungen. Über ELSTER oder eine Steuersoftware findest du das passende Eingabefeld unter „Haushaltsnahe Dienstleistungen". Das Finanzamt berechnet die Ermäßigung automatisch aus dem eingetragenen Rechnungsbetrag.

Du willst saubere Fenster und dabei etwas vom Finanzamt zurück bekommen? Buche am besten gleich eine Fensterreinigung auf ExtraSauber, denn diese erfüllt alle Kriterien für eine steuerliche Absetzbarkeit.


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Zuletzt aktualisiert am 11.08.2026.

Autor

Dr. Sebastian Schneider
Dr. Sebastian Schneider

Geschäftsführer von ExtraSauber

Promotion an der TU Berlin



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